Kleinstvorhaben

Kleinstvorhaben im Sinne der Ziffer4.1.2.11 betreffen die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau von sozialbezogenen dörflichen Infrastruktureinrichtungen als Kleinstvorhaben, je nach Dorfregion von der Aufnahme ins Dorfentwicklungsprogramm bis zum Ausscheiden, insgesamt höchstens 30.000 Euro Zuschuss, je Vorhaben höchstens 2.500 Euro Zuschuss.

Begünstigste für Vorhaben als Erstempfänger sind nur Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Höchstfördersatz ist auf 65% begrenzt.

Es erfolgt keine Bewertung des Antrages durch das Arl (Punktzahl nicht entscheidend!).

Der Erstempfänger kann die vom Land erhaltene Zuwendung einschließlivh eines Eigenanteils von mindestens 10% an den Letztempfänger weiterleiten.

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Dorfregionen, die ab dem Antragsstichjahr 2017 in das Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen und sich noch im laufenden Verfahren befinden.

Dem Antrag ist eine Übersicht der Kleinstvorhaben Dritter einschließlich deren jeweiliger Kosten beizufügen.

Gefördert werden können nur Ausgaben im investiven Bereich und für erforderliche Dienstleistungen. kosten für z.B. die Verpflegung oder Saalmieten bei Veranstaltungen sowie etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Aktivitäten im Dorf fällig werden, werden nicht anerkannt.

Ein Auswahlgremium entscheidet darüber, welche maßnahmen beantragt werden. Das Auswahlgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Arbeitskreises zur Erarbeitung des DE-Planes, aus gemeindlichen Vertretern sowie etwaigen Dorfmoderatoren. Dabei istzu gewähren, dass der Bereich Behörde nicht mehr als 49 % Stimmrechte hat.

Als Mindestanzahl an Auswahlgremium sind fünf Personen gefordert. Die Verteilung bzw. Teilnahme an der Sitzung des Auswahlgremiums ist zu dokumentieren und dem Antrag der Gemeinde an das ArL beizufügen.

 

Vorgehen

  1. Dritte(z.B. Schützenvereine, Sportvereine, Privatpersonen, Gemeinden) stellen einen formlosen Antrag mit Kostenschätzung /Angebot bei der jeweiligen Gemeinde.
  2. Die Gemeinden sammeln bis zum Stichtag die formlosen Anträge
  3. Das Auswahlgremium entscheidet, für welche Anträge die Gemeinden / Samtgemeinde Anträge stellen.
  4. Die Gemeinde gewährleistet die Sicherstellung des Eigenanteils der Gemeinde ( 10 %)
  5. Die Antragstellung erfolgt über den Vordruck an das Amt für regionale Landesentwicklung.
  6. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt innerhalb des laufenden Haushaltsjahres.
  7. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt an die Gemeinde, die sie ggf. an Dritte weitergibt.
  8. Gefördert werden können z.B. Beamer, Leinwand, Trennwände, Küchen, Grillhütten, Hinweistafeln, Sitzbänke etc.)

Fazit: Kurzfristige Maßnahmen, die unter der Mindestzuwendung (10.000 Euro) liegen und/oder die nach dem Bewertungsschema die notwendige Punktzahl nicht erreichen, können umgesetzt werden.

 

Leitfaden Dorfbudget

01.01.-31.03.
Antragstellung von Dritten bei federführender/zuständiger Gemeinde
01.04.-30.04. Auswahlgremium tagt und leitet positive Anträge ans ArL weiter
01.05.-31.05. ArL prüft Anträge und schickt Vls raus
01.05.-31.10. Umsetzungsphase der Projekte
01.11.-10.12. Auszahlung der Zuwendung

Formular

Antrag Kleinstvorhaben

Förderaspekt Kleinstvorhaben

Kleinstvorhaben betreffen die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau von sozialbezogenen dörflichen Infrastruktureinrichtungen.

Präsentation der Lenkungsgruppensitzung vom 7. März 2024 >hier<